IMPRESSUM 
Angaben gemäß § 5 TMG
 

DEKAAN Gerüstbau GmbH
Werkstraße 3,
25497 PRISDORF

Vertreten durch:
Senol Caglar

Kontakt:
Telefon: +49 (04101) 397 99 48
E-Mail: info@dekaan-geruestbau.de

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a
St.-Nr.: 18/295/27607

Aufsichtsbehörde:
Amtsgericht Pinneberg HRB 14866

Haftungsausschluss:

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Urheberrecht

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Datenschutz

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AGB

Miet- und Zahlungsbedingungen der Firma DEKAAN Gerüstbau GmbH

1.)

Geltung der Bedingungen:

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung nachfolgender Miet- und Zahlungsbedingungen. Darüber hinaus gelten die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstbauarbeiten, beschrieben in der DIN 18451, mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser Bedingungen näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen der für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Bestimmungen. Diese haben den Vorrang vor etwaig inhaltlich abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7 und 4.3.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

3.7

3.7.1 Die Gerüste werden in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand dem Auftraggeber überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

3.7.2 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsmäßigen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.

3.7.3 Die Kosten für die Wiederherstellung trägt der Auftragnehmer, soweit sie durch normalen Verschleiß bedingt oder vom Auftragnehmer zu vertreten sind, in allen anderen Fällen der Auftraggeber nach Aufwand.

4.3.23 Die Gerüste sind vor Rückgabe durch den Auftraggeber von grober Verschmutzung zu reinigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine notwendige Reinigung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen, falls ohne die Reinigung ein gefahrloser Abbau des Gerüstes nicht möglich ist oder eine Wiederverwendung des Gerüstmaterials unzumutbar ist.

Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

2.)

Angebot und Umfang:

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Das Angebot umfaßt An- und Abfuhr, Auf- und Abbau und die Vorhaltung (Miete) des Gerüstes.

Alle Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind.

Die Bezeichnungen „Vorderfront, Hinterfront, Seite“ beziehen sich lediglich auf die jeweiligen Wandflächen der Bauwerke.

Schutz- und Fanggerüste sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln sind nur dann im Preis enthalten, wenn sie gesondert aufgeführt sind.

Gerüste dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen am Gerüst irgendwelcher Art dürfen nur durch den Vermieter vorgenommen werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Gerüst arbeitenden Gewerke über Art und Umfang des Gerüstes zu informieren und die Gerüste entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten (VGB 37 und DIN 4420) zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke und Gebäude ist vom Auftraggeber vor Rüstbeginn einzuholen.

Die Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Grundes trägt der Auftraggeber.

Die Beleuchtung des Gerüstes erfolgt durch den Auftraggeber. Sind Hochspannungsanlagen vorhanden, ist dieses dem Auftragnehmer ausdrücklich mitzuteilen, Starkstromleitungen sind vor Rüstbeginn vom Auftraggeber außer Betrieb zu setzen.

3.)

Lieferung:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind die von uns genannten Liefertermine und Fristen verbindlich.

Teil-Lieferungen sind grundsätzlich zulässig.

Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von 4 Tagen schriftlich gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten wird.

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Vertragsleistung ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzter Nachfrist, sind ausgeschlossen. Uns ist zu den vereinbarten oder üblichen Lieferzeiten freier Zugang zum Leistungsort zu gewähren. Wartezeiten, vergebliche An- oder Abfahrten usw. sind nicht Bestandteil unseres Vertragsangebotes. Sie werden gesondert nach Zeitaufwand abgerechnet.

4.)

Einsatzzeiten und Freigabe von Gerüsten:

Der Grundeinsatzzeit ist eine Gebrauchsüberlassung bis zu vier Wochen zu Grunde gelegt. Sie beginnt mit dem Tag der Fertigstellung des ganzen Gerüstaufbaues oder eines Bauabschnittes. Jede weitere angefangene Woche wird gesondert berechnet. Die Einsatzzeit endet frühestens drei Werktage, nachdem die schriftliche Abbestellung (Freigabeerklärung) bei uns eingegangen ist. Verspätete oder kurzfristige Abbaufristen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Kann aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, das Gerüst nicht nach Ablauf der Freimeldungsfrist oder zum frei gemeldeten Termin abgebaut werden, verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur endgültigen Abbauzeit. Wartezeiten, vergebliche Anfahrts- und Abfahrtskosten werden ebenfalls erneut nach Zeitaufwand berechnet.

5.)

Preise/Zahlungsbedingungen:

Die vereinbarten Preise für die Grundeinsatzzeit ergeben sich aus dem Vertrag. Für jede weitere angefangene Woche werden 5 % dieser Grundeinsatzzeit berechnet. Unsere Preise verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten für den Gerüstbau, die Grundvorhaltung, also 100% des Angebotspreises, dem Auftraggeber sogleich mit Beginn der Mietzeit in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt fällig und rein netto zahlbar.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Geltendmachung sonstiger Rechte bleibt unberührt.

Gibt der Auftraggeber die Gerüste nach Ende der Mietzeit nicht vollständig heraus, so setzt ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von einer Woche. Nach Ablauf dieser Frist darf der Auftragnehmer die Rücknahme jenes Fehlbestandes ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser Schadensersatz berechnet sich pauschal nach dem Neupreis des jeweiligen Fehlbestandes, abzüglich 20 %, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren oder der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach.

6.)

Gewährleistung/Haftung:

Sind Schäden im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers entstanden, so sind diese sofort nach Entstehung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen.

Werden Gerüste während der Zeit der Vertragsdauer durch höhere Gewalt, insbesondere Sturm (Windstärke 8 oder mehr) oder Feuer beschädigt, stellt dieses keinen Mangel der Vertragsleistung dar. Der Auftraggeber wird in diesem Fall von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Preises nicht frei. Ein Recht auf kostenlose Neuaufstellung des Gerüstes durch den Auftragnehmer im Falle der Beschädigung oder Zerstörung durch höhere Gewalt steht dem Auftraggeber nicht zu.

Schadensersatzansprüche (gleich aus welchem Rechtsgrund) sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Rechtsgüter oder um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Das Verschulden muß vom Auftraggeber nachgewiesen werden.

Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Auftraggebers PPV. Ferner wird keine Haftung für die Verdichtung des Bodens und das Zertreten von Gartenanlagen übernommen, die sich bauseitig 2,50 Meter vor der Wandfläche befinden.

7.)

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht:

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.

„Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin beruht, ist ausgeschlossen“.

8.)

Schlußbestimmungen:

Änderungen zu diesem Vertrag sind nur in Schriftform Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam. Sie sind von Bevollmächtigten beider Parteien zu unterzeichnen.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.

Der Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Hamburg, sofern die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 DATENSCHUTZERKLÄRUNG


Grundlegendes

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Definitionen der verwendeten Begriffe (z.B. “personenbezogene Daten” oder “Verarbeitung”) finden Sie in Art. 4 DSGVO.


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